Festlegung Gewässerraum auf Gemeindegebiet Raron

Die Einwohnergemeinde Raron legt (im Einverständnis mit der Dienststelle für Wald, Flussbau und Landschaft) in Anwendung von Art. 36a des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG), von Art. 41a ff. der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV) und von Art. 13 des kantonalen Gesetzes über den Wasserbau vom 15. März 2007 (kWBG) das Auflagedossier „Gewässerraumfestlegung Gemeinde Raron“ öffentlich auf.

Die Pläne und Unterlagen des vorerwähnten Auflagedossiers können während den ortsüblichen Öffnungszeiten im Gemeindebüro von Raron eingesehen werden. Allfällige Anmerkungen und Einsprachen sind hinreichend begründet innert 30 Tagen ab Bekanntmachung im Amtsblatt schriftlich, in zweifacher Ausführung an die

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