Gemäss der kantonalen Gesetzgebung, müssen vernachlässigte oder aufgegebene Reben, die ein Pflanzenschutzrisiko für andere Reben darstellen, im darauffolgenden Jahr vor dem Vegetationsbeginn verpachtet oder ausgerissen werden – Art. 21 der Verordnung über den Rebbau und den Wein vom 17. März 2004 (VRW). Danach müssen die ausgerissenen Rebstöcke entsorgt oder im Trockenen gelagert werden (Art. 19 Abs.2 VRW).Â
Wir bitten alle Rebbauern, die Weisungen der Dienststelle für Landwirtschaft, Weinbauamt, gemäss Infoblatt zu beachten.
Besten Dank.