Nicht bewirtschaftete Rebberge melden

Nicht unterhaltene, nicht geschnittene oder komplett aufgegebene Reben müssen laut Art. 21 der Verordnung über den Rebbau und den Wein vermietet oder ausgerissen werden.

Bei solchen Feststellungen bitten wir um entsprechende Meldung.

Den Flyer zu nicht bewirtschafteten Reben finden Sie hier.

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