Information Übergangsbestimmungen Baugesetz

Die Übergangsbestimmungen bezüglich Art. 40 des kantonalen Baugesetzes sind auf den Jahreswechsel hin abgelaufen. Das Gesetz verlangt nun eine gewisse Qualität der Planverfasser bei der Baugesuchseingabe für bedeutende Bauten. Planverfasser müssen seit dem 01.01.23 eine höhere Ausbildung im Bausektor vorweisen.

Auf Empfehlung der Baukommission hat der Gemeinderat entschieden, Gesuche bis zum 01.03.23 unter den alten Bestimmungen zu behandeln. Baugesuche ohne einen passenden Ausbildungsnachweis können nicht mehr berücksichtigt werden.

Anerkannte Ausbildungen gemäss Art. 40 BG sind:

  • Bachelor- oder Masterabschluss im Bauwesen
  • Diplom einer höheren Fachschule für Technik
  • Eidgenössisches Meisterdiplom im Bauwesen
  • Eintrag im Berufsregister REG A/B/C

Personen ohne diesen Nachweis können nur noch Gesuche für «unbedeutende Bauten» einreichen.

Hierzu zählen beispielsweise:

  • Kleinbauten bis 10m2
  • Kleine Umgebungsarbeiten ohne wesentliche Veränderung
  • Farbänderungen
  • Einbau eines Fensters
  • Photovoltaikanlagen (via Meldeformular)

Bei Fragen bezüglich Baugesuchen können Sie sich an das kommunale Bauamt wenden.

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