Öffentliche Auflage Planungszonen Raron / St. German

Der Gemeinderat von Raron gibt bekannt, dass er an der Sitzung vom 14. September 2020 beschlossen hat, gestützt auf Art. 27 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) sowie Art. 19 des kantonalen Gesetzes vom 23. Januar 1987 zur Ausführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung (kRPG), verschiedene Gebiete zu Planungszonen zu erklären.

Planungsabsicht

Das revidierte Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) hält in Art. 15 fest, dass Bauzonen Land umfassen, welches sich für eine Ãœberbauung eignet und dem voraussichtlichen Bedarf für die nächsten 15 Jahre entsprechen. Der „Kantonale Richtplan“ verlangt die Abgrenzung des künftigen „Siedlungsgebietes“, bzw. die Blockierung von Flächen, welche über den Bedarf der nächsten 15 Jahre hinausgehen.
Um einerseits den Vorgaben der Bauzonendimensionierung von Art. 15 RPG gerecht zu werden sowie die Arbeiten im Zusammenhang mit der Festlegung des künftigen „Siedlungsgebietes“ nicht zusätzlich zu erschweren, erlässt der Gemeinderat in Anlehnung an Art. 19 kRPG Planungszonen.
Die Zweckmässigkeit bzw. die zonennutzungsplanerische Festlegung der Flächen innerhalb der Planungszonen soll im Rahmen der künftigen Raumentwicklung überprüft werden. Die Planungsabsicht besteht insbesondere darin, den Zonennutzungsplan und die diesbezüglichen Reglemente anzupassen und eine dem revidierten kantonalen Richtplan und den neuen eidgenössischen und kantonalen Rechtsgrundlagen der Raumplanung entsprechende Entwicklung zu fördern. In diesem Sinne stellen Planungszonen vorsorgliche Massnahmen dar.

Planungszone

Innerhalb der Planungszonen darf nichts unternommen werden, was die vorerwähnte Planungsabsicht beeinträchtigen könnte. Insbesondere dürfen keine baulichen Vorkehrungen oder wertvermehrende Investitionen getroffen werden, die der beabsichtigten Planungsabsicht widersprechen und zu einer zusätzlichen Zersiedlung führen sowie eine allfällige spätere Zuweisung zu einer andern Nutzungszone verunmöglichen. Bauten und Anlagen können auf den bezeichneten Gebieten nur erstellt werden, wenn diese dem beabsichtigten Planungszweck entsprechen.

Geltungsdauer

Die Planungszonen gelten für eine Dauer von fünf Jahren. Sie werden mit der heutigen Publikation des Gemeinderatsbeschlusses im kantonalen Amtsblatt rechtskräftig.

Öffentliche Auflage

Der Gemeinderatsbeschluss sowie der Plan der Planungszonen mit den betroffenen Parzellen liegen ab heutiger Publikation im kantonalen Amtsblatt auf der Gemeindekanzlei zur Einsicht auf. Darüber hinaus können die Unterlagen unter folgenden Links eingesehen werden:

Die geplante Informationsveranstaltung kann wegen Corona-Einschränkungen nicht durchgeführt werden. Es sind an zwei Halbtagen Sprechstunden vorgesehen: am 5. und 15. Februar 2021 jeweils von 15.00 Uhr bis 18.00 auf der Gemeindekanzlei. Für die Sprechstunden und für die Einsichtnahme ist zwingend eine Voranmeldung / Terminvereinbarung bei der Gemeindekanzlei erforderlich.
Sowohl für die Einsichtnahme auf der Gemeindekanzlei wie auch für die Sprechstunde sind die Vorgaben des Kantons betreffend Coronavirus einzuhalten, es gilt insbesondere Maskenpflicht.

Einsprachen

Begründete Einsprachen, namentlich gegen die Notwendigkeit der Planungszone, deren Dauer oder die Zweckmässigkeit der Planungsabsicht, sind gemäss Art. 19 Abs. 3 kRPG schriftlich innert 30 Tagen ab heutigem Datum bei der Gemeindeverwaltung einzureichen. Über unerledigte Einsprachen entscheidet der Staatsrat.

Raron, 22. Januar 2021

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